Gebühren und Honorare

Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden in der Regel in Abhängigkeit vom Gegenstandswert berechnet. In der Erstberatung informieren wir Sie gerne über die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten und geben Ihnen im Folgenden eine Übersicht über die häufigsten Fragen:

Was kostet eine erste Beratung?

Die gesetzliche Erstberatungsgebühr nebst Auslagenpauschale beträgt maximal 249,90 EUR inkl. USt. Werden wir nachfolgend für Sie weiter tätig, wird dieser Betrag auf die kommenden Gebühren voll angerechnet. Sollte von dieser Regelung abgewichen werden, weisen wir auf unserer Homepage explizit hierauf hin.

Bei unserer Erstberatung nehmen wir uns Zeit und gehen auf Ihre Rechte und Möglichkeiten ein. Danach entscheiden Sie gemeinsam mit uns über das weitere Vorgehen. Die Erstberatung ist deshalb eine Entscheidungshilfe für Sie. Gerne besprechen wir auch die möglichen Kosten einer Tätigkeit.

Je besser Sie auf den Erstberatungstermin vorbereitet sind, desto ergiebiger ist die Beratung. (Worum geht es genau? Was ist der Hintergrund? Was ist wann bzw. in welchem zeitlichen Ablauf geschehen?). Stellen Sie ggf. alle relevanten Unterlagen zusammen und stellen Sie sicher, dass Sie diese während des Gesprächs griffbereit haben. Im besten Fall haben Sie uns vorab die relevanten Unterlagen und den Sachverhalt bereits übersendet. Lässt sich durch die anwaltliche Beratung ein Prozess vermeiden, erspart man sich das zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren. 

Nicht von der ersten Beratung umfasst sind weitere Beratungen, Gespräche mit der Gegenseite und das Erstellen von anwaltlichen Schreiben, Rechtsgutachten oder Verträgen. Ob es sich noch um eine Erstberatung handelt oder eine Folgeberatung, ist eine Einzelfallentscheidung und wird mit Ihnen selbstverständlich besprochen.

Die Vergütung unserer weiteren Rechtsberatung erfolgt dabei entweder über ein Zeithonorar, die gesetzliche Vergütung, einen Festpreis oder Ihre Rechtsschutzversicherung. Haben Sie als Verbraucher nicht genügend finanzielle Mittel, gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe. Der Beratungshilfeantrag ist von Ihnen beim zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes zu stellen. Wir raten Ihnen, den Antrag persönlich bei Gericht zu stellen bzw. einzureichen. Hierzu müssen Sie allerdings Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen und entsprechende Unterlagen einreichen. Wenn Ihnen Beratungshilfe gewährt wird, bringen Sie bitte den Beratungshilfeschein im Original mit zum Beratungstermin. Mit Beratungshilfeschein besteht für Sie nur noch eine Selbstbeteiligung in Höhe von derzeit 15 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit.

Was kostet die Bearbeitung meines Falls? Was kostet ein Rechtsstreit?

In der Erstberatung klären wir unseren Mandanten stets über die voraussichtlich entstehenden Kosten auf und stellen Ihnen unsere Vergütungsmodelle vor. Bei der Abrechnung unserer anwaltlichen Leistungen bieten wir unseren Mandanten verschiedene Möglichkeiten an. Abgerechnet werden kann auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach den gesetzlichen Gebühren. Daneben besteht die Möglichkeit, ein festes Honorar oder ein Zeithonorar zu vereinbaren. Hiervon machen unsere Mandanten und wir häufiger Gebrauch.

Unser Pauschalhonorar bzw. unsere Stundensätze variieren je nach rechtlicher Fragestellung, Schwierigkeit der Angelegenheit, Haftungsrisiko, Gegenstandswert, Bedeutung für den Mandanten und dem Umfang der Tätigkeit. Eine Honorarvereinbarung wird bei uns individuell ermittelt. Wir bieten selbstverständlich gewerblichen Mandanten, Freiberuflern oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Vereinfachung Rahmenverträge an - wie beispielsweise die externe Rechtsabteilung, anwaltliches Forderungsinkasso etc.

Die Honorarvereinbarung darf bei einer gerichtlichen Tätigkeit jedoch nicht unter der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühr des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegen. Die Höhe der gesetzlich vorgeschrieben Anwaltsgebühren richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert) oder innerhalb eines vorgegeben Mindest- und Höchstbetrages. Die Höhe hängt dabei vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Mandats und dem Haftungsrisiko ab. Der Gegenstandswert kann sich während des laufenden Verfahrens verändern. Das führt dazu, dass wir bereits Kündigungsschutzprozesse für 15.000 EUR oder für 1.500 EUR durchgeführten haben. Im ersten Fall kann es sein, dass der Mandant z.B. 20.000 EUR im Monat verdient oder im ersten Fall z.B. 2.000 EUR. Wir weisen an dieser Stelle daraufhin, dass die Zahlen fiktiv zur Erläuterung gewählt worden sind. Eine vollständige Gebührentabelle finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert und wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.

Ähnlich der Beratungshilfe gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe für Verbraucher und Selbstständige gemäß § 114 ZPO für gerichtliche Verfahren. Hierbei trägt der Staat teilweise die Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten), wenn Sie nicht in der Lage sind, die nötigen finanziellen Mittel für die Rechtsverfolgung aufzubringen und Ihr Prozess Aussicht auf Erfolg hat. SH Rechtsanwälte prüft gerne, ob unserer Auffassung nach die notwendigen Vorrausetzungen für Prozesskostenhilfe bestehen. Im Familienrecht ist die Prozesskostenhilfe die Verfahrenskostenhilfe und es gilt prinzpell das Gleiche. Wird ein Prozess mit anwaltlicher Hilfe gewonnen, muss die gegnerische Partei in der Regel alle Kosten erstatten. 

Kann ein Vorschuss verlangt werden?

Gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann der Anwalt einen angemessenen Vorschuss verlangen. Ob wir einen Vorschuss verlangen, liegt im Ermessen des jeweiligen zuständigen Rechtsanwaltes und wird für jeden Einzelfall geprüft.

Ich bin rechtsschutzversichert. Muss ich trotzdem mit Rechtsanwaltskosten rechnen?

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen Ihres Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung und bestätigt dies durch eine Deckungszusage. Haben Sie eine Selbstbeteiligung (häufig 50,00 - 250 EUR) vereinbart, dann müssen Sie die Selbstbeteiligung selbst tragen. Diese Selbstbeteiligung kann entfallen, wenn unsere Kanzlei durch Ihre Rechtsschutzversicherung empfohlen wird. Ist Ihr Fall nicht von der Rechtsschutzversicherung deckt, wird die Deckung abgelehnt und Sie müssen die Kosten selbsttragen. In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) sind Ausnahmen geregelt, in denen die Rechtsschutzversicherung nicht die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt. In den meisten Tarifen der Rechtsschutzversicherungen sind zum Teil auch Auslagen wie Reisekosten nicht abgedeckt.

Wer kümmert sich um die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung?

Die anwaltliche Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit im Sinne von § 15 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), für die SH Rechtsanwälte eine Geschäftsgebühr gemäß 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer abrechnen könnte. SH Rechtsanwälte berechnet aber grundsätzlich keine Anwaltskosten für die anwaltliche Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gegenüber seinen Mandanten, solange die Deckungsanfrage keine ausführlichen rechtlichen Darstellungen oder umfangreichem Schriftverkehr braucht. Im Gegenzug übernehmen wir in der Regel die Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erst nach einer ersten Beratung, das bedeutet unsere Mandanten kümmern Sie für die erste Beratung selbst um eine Deckungszusage, für das weitere Verfahren übernehmen wir.

Kann die Rechtsschutzversicherung auch die Deckungszusage ablehnen?

Das hängt davon ab, wie umfassend Sie versichert sind. Hierfür ist ein Blick in Ihre Rechtschutz-Police notwendig. Die Deckungszusage kann ferner aus Kulanz gewährt werden. Es lohnt sich in jedem Fall, bei der Rechtsversicherung nachzufragen. Falls die Deckungszusage zu Unrecht abgelehnt wurde, kann man eine Deckungsklage oder ein Schiedsverfahren durchführen, um die Deckungszusage für Sie zu erreichen.

Wer trägt die Kosten eines Gerichtsverfahrens?

Vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten trägt prinzipiell derjenige die Kosten, der den Prozess verliert. Dem Gewinner sind seine Kosten zu erstatten.
Etwas anderes gilt bei den Arbeitsgerichten, dort trägt jede Partei ihre Kosten selbst.